ADSp

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2017 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ), Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL), Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) und Handelsverband Deutschland (HDE). Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

1. Begriffsbestimmungen
1.1 Ablieferung
Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lagergeschäften.
1.2 Auftraggeber
Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen
Verkehrsvertrag abschließt.
1.3 Diebstahlgefährdetes Gut
Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko
ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck,
Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten,
Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel,
Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör sowie Chip-Karten.
1.4 Empfänger
Die Rechtsperson, an die das Gut nach dem
Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung
des Auftraggebers oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten
abzuliefern ist.
1.5 Fahrzeug
Ein zum Transport von einem Gut auf Verkehrswegen
eingesetztes Beförderungsmittel.
1.6 Gefährliche Güter
Güter, von denen auch im Rahmen einer normal
verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen
Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen,
Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen
kann. Gefährliche Güter sind insbesondere die
Güter, die in den Anwendungsbereich einschlägiger
Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowie gefahrstoff-,
wasser- oder abfallrechtlicher Vorschriften
fallen.
1.7 Lademittel
Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken
und zur Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten,
Container, Wechselbrücken, Behälter.
1.8 Ladestelle/Entladestelle
Die postalische Adresse, soweit die Parteien nicht
eine genauere Ortsbestimmung getroffen haben.
1.9 Leistungszeit
Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte
Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder
ein Zeitpunkt.
1.10 Packstücke
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung
des Auftrags gebildete Einheiten mit und
ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu
behandeln hat (Frachtstücke im Sinne von §§ 409,
431, 504 HGB).
1.11 Schadenfall/Schadenereignis
Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein Geschädigter aufgrund
eines äußeren Vorgangs einen Anspruch aus
einem Verkehrsvertrag oder anstelle eines verkehrsvertraglichen
Anspruchs geltend macht; ein Schadenereignis
liegt vor, wenn aufgrund eines äußeren
Vorgangs mehrere Geschädigte aus mehreren
Verkehrsverträgen Ansprüche geltend machen.
1.12 Schnittstelle
Nach Übernahme und vor Ablieferung des Gutes
durch den Spediteur jede Übergabe des Gutes
von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung
von einem Fahrzeug auf ein anderes, jede
(Zwischen-)Lagerung.
1.13 Spediteur
Die Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen
Verkehrsvertrag abschließt. Spediteure in diesem
Sinne sind insbesondere Frachtführer im Sinne von
§ 407 HGB, Spediteure im Sinne von § 453 HGB,
Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB und Verfrachter
im Sinne von §§ 481, 527 HGB.
1.14 Verkehrsverträge
Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten,
gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-,
Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum
Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z. B.
Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag)
betreffen.
Diese umfassen auch speditionsübliche logistische
Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder
Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, insbesondere
Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinheiten,
Kommissionieren, Etikettieren und Verwiegen
von Gütern und Retourenabwicklung.
Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge
über die Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur
Verwendung nach Weisung des Auftraggebers.
1.15 Verlader
Die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrsvertrag
oder aufgrund wirksamer Weisung zur Beförderung
übergibt.
1.16 Vertragswesentliche Pflichten
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Verkehrsvertrags (Ziffer 1.14) erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf.
1.17 Wertvolles Gut
Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur
Zeit der Übernahme von mindestens 100 Euro/kg.
1.18 Zeitfenster
Vereinbarter Leistungszeitraum für die Ankunft des
Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.
1.19 Zeitpunkt
Vereinbarter Leistungszeitpunkt für die Ankunft des
Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des
Spediteurs als Auftragnehmer.
2.2 Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege
vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen
werden darf, gehen den ADSp vor.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich
zum Gegenstand haben
2.3.1 Verpackungsarbeiten,
2.3.2 die Beförderung und Lagerung von abzuschleppendem
oder zu bergendem Gut,
2.3.3 die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im
Sinne von § 451 HGB,
2.3.4 Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind
alle Arten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren,
Dokumenten, Datenträgern sowie
von gleichartigen der Sammlung von Informationen
dienenden Sachen,
2.3.5 Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung
eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw.
Ausnahmegenehmigung erfordert, Kranleistungen
und damit zusammenhängende Montagearbeiten.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge
mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.
3. Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung;
Informationspflichten, besondere
Güterarten
3.1 Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur rechtzeitig
über alle ihm bekannten, wesentlichen, die
Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren.
Hierzu zählen
3.1.1 Adressen, Art und Beschaffenheit des Gutes, das
Rohgewicht (inklusive Verpackung und vom Auftraggeber
gestellte Lademittel) oder die anders angegebene
Menge, Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art
der Packstücke, besondere Eigenschaften des Gutes
(wie lebende Tiere, Pflanzen, Verderblichkeit), der
Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eine
Versicherung des Gutes nach Ziffer 21), und Lieferfristen,
3.1.2 alle öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen,
außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-,
personen- oder länderbezogenen Embargos) und
sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen,
3.1.3 im Falle von Seebeförderungen alle nach den seerechtlichen
Sicherheitsbestimmungen (z. B. SOLAS)
erforderlichen Daten in der vorgeschriebenen Form,
3.1.4 Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutzrechte,
z. B. marken- und lizenzrechtliche Beschränkungen,
die mit dem Besitz des Gutes verbunden
sind, sowie gesetzliche oder behördliche Hindernisse,
die der Auftragsabwicklung entgegenstehen,
3.1.5 besondere technische Anforderungen an das Beförderungsmittel
und spezielle Ladungssicherungsmittel,
die der Spediteur gestellen soll.
3.2 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig
dem Spediteur in Textform die Menge, die genaue Art
der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es
sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige
Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere
gefahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen,
so hat der Auftraggeber die für die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags erforderlichen
Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem
einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen und spätestens
bei Übergabe des Gutes die erforderlichen
Unterlagen zu übergeben.
3.3 Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat
der Auftraggeber im Auftrag den Spediteur in Textform
über Art und Wert des Gutes und das bestehende
Risiko zu informieren, so dass der Spediteur über
die Annahme des Auftrags entscheiden oder angemessene
Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie
Abwicklung des Auftrags treffen kann. Nimmt
er diesen Auftrag an, ist der Spediteur verpflichtet,
geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des
Gutes zu ergreifen.
3.4 Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle Urkunden
und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen
und Auskünfte (z. B. Eintarifierung) zu erteilen, die
insbesondere für die ordnungsgemäße Zoll- oder
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Behandlung –
hierzu zählen auch Sicherheitskontrollen z. B. für
Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind.
4. Rechte und Pflichten des Spediteurs
4.1 Der Spediteur hat die Interessen des Auftraggebers
wahrzunehmen. Er hat den ihm erteilten Auftrag auf
offensichtliche Mängel zu prüfen und dem Auftraggeber
alle ihm bekannten Gefahrumstände für die
Ausführung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen.
Erforderlichenfalls hat er Weisungen einzuholen.
4.2 Der Spediteur hat dafür Sorge zu tragen, dass die von
ihm zur Transportabwicklung eingesetzten Fahrzeuge,
Ladungssicherungsmittel und, soweit die Gestellung
von Lademitteln vereinbart ist, diese in technisch einwandfreiem
Zustand sind, den gesetzlichen Vorschriften
und den im Verkehrsvertrag gestellten Anforderungen
für das Gut entsprechen. Fahrzeuge und Lademittel
sind mit den üblichen Vorrichtungen, Ausrüstungen
oder Verfahren zum Schutz gegen Gefahren
für das Gut, insbesondere Ladungssicherungsmitteln,
auszustatten. Fahrzeuge sollen schadstoffarm, lärmreduziert
und energiesparend sein.
4.3 Der Spediteur hat zuverlässiges und entsprechend
der Tätigkeit fachlich geschultes, geeignetes und ordnungsgemäß
beschäftigtes Fahrpersonal und, soweit
erforderlich, mit Fahrerbescheinigung einzusetzen.
4.4 Der Spediteur hat auf einem fremden Betriebsgelände
eine dort geltende und ihm bekanntgemachte Haus-,
Betriebs- oder Baustellenordnung zu befolgen.
§ 419 HGB bleibt unberührt.
4.5 Der Spediteur ist berechtigt, die zollamtliche Abwicklung
von der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht
abhängig zu machen, die ihm eine direkte Vertretung
ermöglicht.
4.6 Wird der Spediteur mit der grenzüberschreitenden
Beförderung des Gutes oder der Import- oder Exportabfertigung
beauftragt, so beinhaltet dieser Auftrag
im Zweifel auch die zollamtliche oder sonst gesetzlich
vorgeschriebene Behandlung des Gutes, wenn
ohne sie die grenzüberschreitende Beförderung bis
zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
Er darf hierbei
4.6.1 Verpackungen öffnen, wenn dies zum Zweck der
Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen
Kontrolle (z. B. Spediteur als Reglementierter Beauftragter)
erforderlich ist, und anschließend alle zur Auftragsabwicklung
erforderlichen Maßnahmen treffen,
z. B. das Gut neu verpacken,
4.6.2 die zollamtlich festgesetzten Abgaben auslegen.
4.7 Bei einem Güter- oder Verspätungsschaden hat der
Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder
Empfängers diesem unverzüglich alle zur Sicherung
von Schadensersatzansprüchen erforderlichen und
ihm bekannten Informationen zu verschaffen.
4.8 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels
ausdrücklicher Vereinbarung nicht
4.8.1 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder
sonstigen Lademitteln,
4.8.2 die Ver- und Entladung der Güter, es sei denn, aus den
Umständen oder der Verkehrssitte ergibt sich etwas
anderes,
4.8.3 ein Umladeverbot (§ 486 HGB findet keine Anwendung),
4.8.4 die Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems,
es sei denn, dies ist branchenüblich,
wobei Ziffer 14 unberührt bleibt,
4.8.5 Retouren, Umfuhren und verdeckte Beiladungen.
Werden in Abweichung vom Auftrag vom Auftraggeber
ein oder mehrere weitere Packstücke zum
Transport übergeben und nimmt der Spediteur
dieses oder diese Packstücke zum Transport an,
so schließen der Spediteur und der Auftraggeber
über dieses Gut einen neuen Verkehrsvertrag ab.
Bei Retouren oder verdeckten Beiladungen gelten
mangels abweichender Vereinbarungen die Bestimmungen
des ursprünglichen Verkehrsvertrages.
Ziffer 5.2 bleibt unberührt.
4.9 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten,
z. B. über Qualitätsmanagementmaßnahmen und
deren Einhaltung (Audits) sowie Monitoring- und
Bewertungssysteme und Leistungskennzahlen,
bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
5. Kontaktperson, elektronische Kommunikation
und Dokumente
5.1 Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei
für den Empfang von Informationen, Erklärungen
und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine
oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und
Kontaktadressen der anderen Partei mit. Diese Angaben
sind bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt
eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person
als Kontaktperson, die den Verkehrsvertrag für die
Partei abgeschlossen hat.
Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten,
z. B. über Maßnahmen des Spediteurs im Falle
von Störungen, insbesondere einer drohenden Verspätung
in der Übernahme oder Ablieferung, bei Beförderungs-
oder Ablieferungshindernissen, bei Schäden
am Gut oder anderen Störungen (Notfallkonzept)
bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
5.2 Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen vertragliche
Erklärungen des Lager- und Fahrpersonals
zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der jeweiligen
Vertragspartei.
5.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der
Verlader oder Empfänger für den Auftraggeber die
an der Lade- oder Entladestelle zur Abwicklung des
Verkehrsvertrags erforderlichen Erklärungen abgibt
und tatsächliche Handlungen, wie die Übergabe oder
Übernahme des Gutes, vornimmt.
5.4 Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem
Spediteur vereinbart ist, werden die Parteien per EDI
(Electronic Data Interchange)/DFÜ (Datenfernübertragung)
Sendungsdaten einschließlich der Rechnungserstellung
übermitteln bzw. empfangen. Die
übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust,
die Vollständigkeit und die Richtigkeit der übermittelten
Daten.
5.5 Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 5.4 stellen die Parteien
sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit
ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen
durchgeführt werden, um den elektronischen
Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen
sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung
elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen.
Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei rechtzeitig
Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die
Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch
haben können.
5.6 Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, insbesondere
Abliefernachweise, stehen schriftlichen
Dokumenten gleich.
Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente
lediglich elektronisch oder digital zu archivieren
und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
die Originale zu vernichten.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten
des Auftraggebers
6.1 Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und,
soweit dies erforderlich ist, mit deutlich und haltbar
angebrachten Kennzeichen für ihre auftragsgemäße
Behandlung zu versehen. Alte Kennzeichen sind zu
entfernen oder unkenntlich zu machen. Gleiches gilt
für Packstücke.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als
zusammengehörig erkennbar zu kennzeichnen,
6.2.2 Packstücke – soweit erforderlich – so herzurichten,
dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen
äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
7. Ladungssicherungs- und Kontrollpflichten
des Spediteurs
7.1 Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr als einer
Lade- oder Entladestelle, stellt der Spediteur nach
Abschluss der beförderungssicheren Verladung eines
Gutes die Ladungssicherung durchgehend bis zur
letzten Entladestelle sicher.
7.2 Der Spediteur ist verpflichtet, an jeder Schnittstelle
Kontrollen durchzuführen. Er hat das Gut auf Vollzähligkeit
und Identität sowie äußerlich erkennbare
Schäden und Unversehrtheit von Label, Plomben und
Verschlüssen zu überprüfen und Unregelmäßigkeiten
zu dokumentieren.
8. Quittung
8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls
mit Vorbehalt – zu quittieren.
Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur
im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke,
nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders
angegebene Menge.
8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten
wie Containern oder Wechselbrücken und vorab vom
Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit
einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der
geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur
dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen
und Beschädigungen meldet, nachdem er die
Ladeeinheit entladen hat.
8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom
Empfänger eine Ablieferungsquittung über die im
Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten
Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger,
die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der
Spediteur Weisung einzuholen.
Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung
innerhalb eines Jahres nach Ablieferung
des Gutes verlangen.
8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen
alle die Auftragsdurchführung nachweisenden,
unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernahmescheine,
Fracht- und Seefrachtbriefe,
Ladescheine oder Konnossemente.
8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann
auch elektronisch oder digital erstellt werden, es sei
denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines
Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.
9. Weisungen
Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss
erteilte Weisung über das Gut zu beachten,
es sei denn, die Ausführung der Weisung droht
Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder
Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer
Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt der
Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen,
so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben
hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei
unfrei abzufertigen oder z. B. nach Maßgabe der
Incoterms für Rechnung des Empfängers oder eines
Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung
des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die
Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen
(Frachten, Zölle und sonstige Abgaben) zu tragen.
Nachnahmeweisungen z. B. nach § 422 HGB, Art. 21
CMR bleiben unberührt.
11. Nichteinhaltung von Lade- und Entladezeiten,
Standgeld
11.1 Hat der Auftraggeber das Gut zu verladen oder entladen,
ist er verpflichtet, die vereinbarte, ansonsten eine
angemessene Lade- oder Entladezeit einzuhalten.
11.2 Wird im Straßengüterverkehr für die Gestellung eines
Fahrzeugs ein Zeitpunkt oder ein Zeitfenster vereinbart
oder vom Spediteur avisiert, ohne dass der
Auftraggeber, Verlader oder Empfänger widerspricht,
beträgt die Lade- oder Entladezeit bei Komplettladungen
(nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern)
unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Ladeoder
Entladestelle bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem
Gesamtgewicht pauschal jeweils maximal
2 Stunden für die Verladung bzw. die Entladung. Bei
Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren
sich diese Zeiten einzelfallbezogen in angemessenen
Umfang.
11.3 Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft
des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder Entladestelle
(z. B. Meldung beim Pförtner) und endet, wenn der
Auftraggeber oder Empfänger seinen Verpflichtungen
vollständig nachgekommen ist.
Ist für die Gestellung des Straßenfahrzeugs an der
Lade- oder Entladestelle eine konkrete Leistungszeit
vereinbart, so beginnt die Lade- oder Entladezeit
nicht vor der für die Gestellung vereinbarten Uhrzeit.
11.4 Wird die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher
Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht dem Risikobereich
des Spediteurs zuzurechnen sind, überschritten,
hat der Auftraggeber dem Spediteur das vereinbarte,
ansonsten ein angemessenes Standgeld als
Vergütung zu zahlen.
11.5 Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende
Anwendung, wenn der Spediteur verpflichtet
ist, das Gut zu ver- oder entladen und der Auftraggeber
ausschließlich verpflichtet ist, das Gut zur Verladung
bereitzustellen oder nach Entladung entgegenzunehmen.
12. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig
übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber
oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entsprechende
Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende
Anwendung. Der Auftraggeber bleibt berechtigt,
den Verkehrsvertrag zu kündigen, ohne dass
der Spediteur berechtigt ist, Ansprüche nach § 415
Abs. 2 HGB geltend zu machen.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich
einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die
Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den
Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Als solche Leistungshindernisse gelten höhere
Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische
Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen
sowie sonstige unvorhersehbare,
unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei
verpflichtet, die andere Partei unverzüglich
zu unterrichten; der Spediteur ist zudem verpflichtet,
Weisungen des Auftraggebers einzuholen.
13. Ablieferung
13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar,
dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit
durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies
dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende
Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet
Anwendung.
13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit
oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene
Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat
er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem
Empfänger einzuholen.
13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum
oder in einer Gemeinschaftseinrichtung,
in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann
das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren
Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden
13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen,
eine in der Familie beschäftigten Person
oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner,
13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person,
13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung
oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder
Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach
die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den
Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder
Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen
Bereitstellung des Gutes am vereinbarten
Ort.
13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers,
Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten
erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben
unberührt.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des
Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen
über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben
und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen;
zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur
verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers
tätig wird.
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles,
was er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was
er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
15. Lagerung
15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu
verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur
Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen,
die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt.
15.2 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in
dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich
ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert
der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so
hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder,
falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu
vermerken.
15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung
und Pflege von Lagerhallen und anderen
Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen
und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen
Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen,
die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften
hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen
Vereinbarung.
15.4 Mangels abweichender Vereinbarung
15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit
dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den
Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit
dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur,
15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem
des Spediteurs,
15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung
des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische
Inventuren gegen Aufwandserstattung durch.
15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des
Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung
zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle
nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen,
Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich
erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen.
15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen
durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen.
15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen
am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber
unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen.
§ 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt.
15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten
bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
16. Vergütung
Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der
Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach
dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen
abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen
Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende
und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare
Kosten können nicht gesondert geltend gemacht
werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden.
§§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595
HGB und vergleichbare Regelungen aus internationalen
Übereinkommen bleiben unberührt.
17. Aufwendungs- und Freistellungsansprüche
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen,
die er den Umständen nach für erforderlich
halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere
Beiträge zu Havereiverfahren, Detention- oder
Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz
des Gutes.
17.2 Wenn der Auftraggeber den Spediteur beauftragt,
Gut in Empfang zu nehmen und bei der Ablieferung
an den Spediteur Frachten, Wertnachnahmen, Zölle,
Steuern oder sonstige Abgaben oder Spesen gefordert
werden, ist der Spediteur berechtigt, aber nicht
verpflichtet, diese – soweit er sie den Umständen
nach für erforderlich halten durfte – auszulegen und
vom Auftraggeber Erstattung zu verlangen, es sei
denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
17.3 Von Aufwendungen wie Frachtforderungen, Beiträgen
zu Havereiverfahren, Zöllen, Steuern und sonstigen
Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten
oder als Besitzer fremden Gutes
gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur
auf Aufforderung zu befreien,
wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.
18. Rechnungen, fremde Währungen
18.1 Vergütungsansprüche des Spediteurs erfordern den
Zugang einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Rechnung oder Zahlungsaufstellung.Mangels
abweichender Vereinbarung erfordert die Fälligkeit
bei unstreitiger Ablieferung nicht die Vorlage eines
Ablieferungsnachweises.
18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen
Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl
Zahlung in ihrer Landeswährung oder in Euro zu
verlangen.
18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er
fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder
Zahlung in der fremden Währung oder in Euro zu verlangen.
Verlangt er Zahlung in Euro, so erfolgt die
Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung des Spediteurs
amtlich festgesetzten Kurs, den der Spediteur
nachzuweisen hat.
18.4 Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren
ist ausdrücklich zu vereinbaren. Im Zweifel hat der
Auftraggeber Gutschriften nach Leistungserbringung
sofort zu erteilen. Ziff. 18.1 Satz 1 findet auf das
Gutschriftenverfahren keine Anwendung.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag
und damit zusammenhängenden außervertraglichen
Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig,
unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig
festgestellt ist.
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1 Zur Absicherung seiner Forderungen aus verkehrsvertraglichen
Leistungen darf der Spediteur sich auf
die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte
berufen.
20.2 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen
Bestimmungen mit der Maßgabe, dass
20.2.1 bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des
Frachtführers oder Verfrachters die Androhung des
Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen
an den Empfänger zu richten sind,
20.2.2 an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist
von einem Monat die von einer Woche tritt.
20.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des
Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Spediteur
ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges
Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft)
einräumt.
21. Versicherung des Gutes
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes
(z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem
Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn
damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu
besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers
liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten,
wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im
Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine
Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für
eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung
einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere
nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder
Lagerhalter
ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung
Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich
Versicherungssumme und der zu deckenden
Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat
der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über
Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und
sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden
Güter oder aus einem anderen Grund keinen
Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur
dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf
Weisung des Auftraggebers eine Versicherung,
übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags
oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung
von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm
auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten
angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner
Auslagen zu.
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1 Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die
folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGBfeste
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
22.2 In allen Fällen, in denen der Spediteur nach den
Ziffern 23.3 und 24 verschuldensabhängig für Verlust
oder Beschädigung des Gutes (Güterschäden) haftet,
hat er statt Schadenersatz Wert- und Kostenersatz
entsprechend den §§ 429, 430, 432 HGB zu leisten.
22.3 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen
Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers
zur Ermittlung des Wertersatzes in den von
Ziffer 24 erfassten Fällen eine wertmäßige Saldierung
des Lagerbestands vornehmen.
22.4 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall, für den er
nicht haftet, Ansprüche gegen einen Dritten oder hat
der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung
übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese
Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen
abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund
besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche
für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
übernimmt. §§ 437, 509 HGB bleiben unberührt.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in
seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist
mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen
und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt
begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
wenn der Spediteur
– Frachtführer im Sinne von § 407 HGB,
– Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur
im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB
oder
– Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur
einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit
verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss
einer Seebeförderung geschlossen hat und
der Schadenort unbekannt ist.
Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung
nach § 452a HGB unter Berücksichtigung der
Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen
der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer
23.1.1. einen Betrag von 1,25 Millionen Euro je Schadenfall,
ist seine Haftung außerdem begrenzt aus
jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von
1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungsrechte für
jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher
ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in
seiner Obhut ist bei einem Verkehrsvertrag über eine
Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderungen
auf den für diese Beförderung gesetzlich
festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer
25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen
(wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung
des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431
Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung
oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
unter Einschluss einer Seebeförderung
auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte
für jedes Kilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt
aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag
von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden
mit Ausnahme von Schäden bei verfügten
Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an
Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache
des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer
23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die
Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall
höchstens auf einen Betrag von 125.000 Euro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs.
3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs.
5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende
Haftungsbestimmungen in internationalen
Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter
Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf,
bleiben unberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche
Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20
CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder
zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern
23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro
je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon,
wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis
erhoben werden, außerdem begrenzt höchstens auf
2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonderziehungsrechte
für jedes Kilogramm der verlorenen
und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag
höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur
anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter
Lagerung, Inventuren und Wertdeklaration
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei
einer verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
24.1.1 entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 8,33
Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
24.1.2 höchstens 35.000 Euro je Schadenfall.
24.1.3 Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer
Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestands,
ist die Haftung des Spediteurs abweichend
von Ziffer 24.1.2 der Höhe nach auf 70.000 Euro pro
Jahr begrenzt, unabhängig von Anzahl und Form der
durchgeführten Inventuren und von der Zahl der für
die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.
24.2 Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden
Zuschlags vor Einlagerung in Textform
einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der
die in Ziffer 24.1 bestimmten Höchstbeträge übersteigt.
In diesem Fall tritt der jeweils angegebene
Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages.
24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden
mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden
an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung
begrenzt auf 35.000 Euro je Schadenfall.
24.4 Die Haftung des Spediteurs – mit Ausnahme von Personenschäden
und Sachschäden an Drittgut – ist in
jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche
aus einem Schadenereignis erhoben werden, bei
einer verfügten Lagerung auf 2,5 Millionen Euro je
Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten
haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer
Ansprüche. Ziffer 24.2 bleibt unberührt.
25. Haftungsausschluss bei See- und Binnenschiffsbeförderungen
25.1 Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass
der Spediteur in seiner Stellung als Verfrachter ein
Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung
nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein
Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung
des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung
von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der
Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder
Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
25.2 Gemäß Art. 25 Abs. 2 CMNI ist vereinbart, dass der
Spediteur in seiner Stellung als Frachtführer oder
ausführender Frachtführer nicht für Schäden haftet,
die
25.2.1 durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers,
Lotsen oder sonstiger Rechtspersonen im
Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes
bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung
oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes
verursacht werden, vorausgesetzt, der
Spediteur hat seine Pflichten nach Art. 3 Abs. 3 CMNI
hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die
Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den
Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden
mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
25.2.2 durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht
worden, ohne dass nachgewiesen wird, dass
das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden
des Spediteurs, des ausführenden Frachtführers oder
ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch
einen Mangel des Schiffes verursacht wurde,
25.2.3 auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines
oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen
sind, wenn er beweist, dass die Mängel
trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der
Reise nicht zu entdecken waren.
25.3 Ziffer 22.4 bleibt unberührt.
26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
finden nach Maßgabe der §§ 434, 436 HGB
auch auf außervertragliche Ansprüche Anwendung.
Ziffer 23.4.1 findet entsprechende Anwendung.
27. Qualifiziertes Verschulden
27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5,
24 sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und
-begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht
worden ist
27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs
oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt
sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen
in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten.
27.3 §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich
unberührt.
27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche
Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20,
21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern
oder zulassen, diese zu erweitern, oder die Zurechnung
des Verschuldens von Leuten oder sonstigen
Dritten ausdehnen.
28. Haftungsversicherung des Spediteurs
28.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer
seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen
Bedingungen abzuschließen und aufrecht
zu erhalten, die mindestens im Umfang der Regelhaftungssummen
seine verkehrsvertragliche Haftung
nach den ADSp und nach dem Gesetz abdeckt.
Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je
Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig;
ebenso die Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung
des Spediteurs.
28.2 Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen
das Bestehen eines gültigen Haftungsversicherungsschutzes
durch die Vorlage einer Versicherungsbestätigung
nachzuweisen. Erbringt er diesen Nachweis
nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann
der Auftraggeber den Verkehrsvertrag außerordentlich
kündigen.
28.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber
auf die Haftungsbestimmungen der ADSp nur berufen,
wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden
Versicherungsschutz vorhält.
29. Auftraggeberhaftung
29.1 Die Haftung des Auftraggebers aus §§ 414, 455, 468
und 488 HGB ist begrenzt auf 200.000 Euro je Schadenereignis.
29.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine
Anwendung bei Personenschäden, also Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers
oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche
in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren,
typischen Schaden.
30. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort,
Gerichtsstand
30.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und
Auftraggeber gilt deutsches Recht.
30.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen
Niederlassung des Spediteurs, an die der
Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.
30.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die
aus dem Verkehrsvertrag, seiner Anbahnung oder im
Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten,
soweit sie Kaufleute sind, entweder der Ort der
Niederlassung des Auftraggebers oder derjenigen
Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder
die Anfrage gerichtet ist. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung
gilt im Fall der Art. 31 CMR und
46 § 1 CIM als zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung,
im Falle der Art. 39 CMR, 33 MÜ, 28 WA nicht.
31. Geheimhaltung
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der
Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt werdenden,
nicht öffentlich zugänglichen Informationen
vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen
ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung
genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechtspersonen,
deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen
Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung
aufzuerlegen.
32. Compliance
32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften
und Vorschriften über Mindestbedingungen
am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf
Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur
stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf
den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein
im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber
eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher
Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn
zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen
wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen,
dass er oder der die Beförderung ausführende
Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis
nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach
§ 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder
eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht
unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung
Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen
des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich
mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber
oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten
genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende
Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines
Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen
Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten
werden können. Es besteht ein generelles Alkoholund
Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen
geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global
Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die
Erklärung der International Labor Organization über
grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit
von 1998 („Declaration on Fundamental Principles
and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen
Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere
werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen
über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige
Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen
einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches
Arbeitsumfeld sorgen, um die
Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle,
Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu
vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion,
Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht
unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie
im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen
festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen,
die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem
Handeln zugrunde zu legen.

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